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Kaufrecht – das am häufigsten benötigte Rechtsgebiet

Das Kaufrecht ist die wohl am häufigsten auftretende Form des Vertragsrechts und ist auch eng verwandt mit dem Immobilienrecht und dem Werkvertragsrecht.

Im Kaufrecht spielt die Wirksamkeit von Kaufverträgen und deren genauer Inhalt (etwa über AGB) eine wesentliche Rolle. Die AGB müssen einbezogen sein, damit sie Wirkung entfalten. Teilweise verfügen Unternehmen jeweils über eigene AGB, die sich widersprechen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob ggf. ein Ausschluss fremder AGB wirksam ist.

Darüber hinaus entstehen regelmäßig Streitigkeiten darüber, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben, wenn Leistungsstörungen (z.B. Mangel oder Verspätung der Leistung) bei der Erfüllung von Pflichten aus einem Kaufvertrag auftreten.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn eine solche nicht vereinbart wurde, ist darauf abzustellen, ob sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist auch diese nicht zu ermitteln, muss geprüft werden, ob sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Ob Verzug besteht, hängt von der Fälligkeit des Anspruchs ab. Wenn kein Fälligkeitszeitpunkt explizit vereinbart ist, wird man auf die gesetzliche Regelung zurückgreifen müssen, welche besagt, dass im Zweifel die Leistung sofort fällig ist.

Das Kaufrecht hat durch die Schuldrechtsreform einschneidende Änderungen erfahren. Besonders beim Verbrauchsgüterkauf wurden in jüngerer Zeit immer wieder Neuregelungen vorgenommen.

 

Bei der Mangelgewährleistung wollen die Verkäufer gerne den Käufer auf Ansprüche aus Garantie seitens des Herstellers der Kaufsache vertrösten. Dies wird oft mit der Bemerkung „müssen wir einschicken“ versucht. Zu beachten ist dabei aber, dass sich der Verkäufer dadurch seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht entziehen kann, er haftet hier stets aus Gewährleistung. Auch auf eine Reparatur muss sich der Käufer nicht einlassen, da er ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache) hat. Entscheidet er sich für eine Art der Nacherfüllung, so kann der Verkäufer diese lediglich verweigern, wenn sie unzumutbar ist. Die Verkäufer stellen dies oft fälschlicherweise als Wahlrecht ihrerseits dar.

 

In allen Fällen wird zu prüfen sein, ob und ggf. welche Rechte Ihnen aus dem Kaufvertrag zustehen und wie diese am geschicktesten durchzusetzen sind. In Frage kommen Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Schadensersatz und Gewährleistung.

 

Gerade bei Autokauf kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eine wichtige Rolle spielen, wenn etwa ein Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass trotzdem ein Unfallschaden vorhanden ist. Wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, kann bei solchen „Aussagen ins Blaue hinein“ eine Anfechtung durchaus Sinn machen. Daneben bestünde dann meist auch ein Gewährleistungsanspruch, etwa durch Minderung des Kaufpreises, oder ein Rücktrittsrecht.

 

Alle diese Rechte werden durch Erklärung ausgeübt. Da es hier viel zu beachten gibt, sollte man nicht vorschnell selbst tätig werden, sondern sich sofort anwaltlich beraten lassen. Teilweise lassen sich nämlich solche Erklärungen – wenn sie tatsächlich wirksam sind – nicht wieder rückgängig machen.

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