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Forderungsabwehr – Was tun?

Wenn eine Forderung abgewehrt werden soll, muss der Rechtsanwalt über umfangreiche Kenntnisse im jeweiligen Fachgebiet verfügen.

Offene Rechnungen / Forderungen / Mahnungen

Oftmals erhalten Verbraucher Rechnungen oder Mahnungen, die unbegründet sind. In vielen Fällen haben diese Forderungen keine rechtliche Grundlage oder bleiben schlicht unbegründet.

Nicht selten werden die Gesamtforderungen auch falsch berechnet, sodass die Gesamtkosten durch zusätzliche Mahnkosten, Adressermittlungskosten, Verzugszinsen und Gebühren erhöht werden.

Weiterhin wird auch häufig versucht, bereits verjährte Forderungen einzutreiben. In anderen Fällen besteht zwar ein rechtskräftiger Titel, es werden aber zusätzlich zum titulierten Anspruch meist hohe Zinsforderungen gefordert, die oft bereits verjährt sind. Dies ist besonders bei älteren Forderungen und Titeln der Fall.

Oft werden die Forderungen von unseriösen Inkassounternehmen oder sogenannten „Mahnanwälten“ eingetrieben. Eigene Schreiben des Schuldners, in denen er sich gegen die Forderungen zur Wehr setzt zeigen fast immer keine Wirkung oder werden schlichtweg ignoriert. Erst mit Beauftragung eines Rechtsanwalts kann eine Abwehr dieser unberechtigten Forderungen gelingen.

 

Gerichtliches Mahnverfahren / Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid

Macht der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner geltend, wählt er häufig das Mittel des Mahnbescheids. Der gerichtliche Mahnbescheid ist jedoch keine Klage. Eine Prüfung des angeblichen Anspruchs findet durch das Mahngericht nicht statt.

Wird gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger im nächsten Schritt einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid steht die Möglichkeit des Einspruchs offen.

 

In allen Fällen muss sorgsam abgewogen werden, welche Maßnahme im Einzelfall am sinnvollsten ist und zum besten Ergebnis führt und am Ende nicht nur die Kosten erhöht. Wird Widerspruch und/oder Einspruch eingelegt, vertreten wir Sie auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren.

 

Zwangsvollstreckung

In der Zwangsvollstreckung setzt der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner mit Mitteln des Staates durch. Dafür ist ein bei Gericht erwirkter vollstreckbarer Titel, wie ein Urteil oder auch ein Vollstreckungsbescheid erforderlich. In den meisten Fällen wird mit einem Titel ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt.

 

Oftmals wird jedoch der Gläubiger vor der Zwangsvollstreckung mit Hinweis auf den bestehenden Titel nochmals den Schuldner anschreiben und zur Zahlung auffordern. Auch hier kommt es nicht selten vor, dass zu hohe oder bereits verjährte Beträge gefordert werden. Deswegen sollte immer durch einen Rechtsanwalt zunächst eine Forderungsaufstellung und die Übersendung des Titels in Kopie angefordert werden.

 

Allgemein ist es für den Schuldner immer besser, es nicht bis zur Zwangsvollstreckung kommen zu lassen. Die Zwangsvollstreckung ist für den Schuldner mit sehr negativen und belastenden Folgen verbunden. So kann der Gläubiger einzelne körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen (Sachpfändung).

 

Zudem kann der Gläubiger den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung oder „Offenbarungseid“) auffordern. Mit Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, der dem Schuldner zukünftig erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird. Erscheint der Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, kann er sogar durch eine Haft dazu gezwungen werden, wenn ein Haftbefehl für diesen Fall beantragt und vollzogen wurde.

 

Neben der Sachpfändung ist es auch möglich das Arbeitseinkommen (Forderungspfändung) oder das Konto (Kontopfändung) des Schuldners pfänden zu lassen. Auch eine Pfändung in ein Grundstück durch Eintragung einer Zwangshypothek ist möglich.

 

Um diese negativen der Folgen der Zwangsvollstreckung zu vermeiden, sollte deswegen durch einen Rechtsanwalt Kontakt mit den Gläubigern aufgenommen werden und Verhandlungen mit den Gläubigern durchgeführt werden. Viele Gläubiger sind bereit durch eine Einmalzahlung auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten oder zumindest eine Stundung und/oder einen Zinsstopp zu akzeptieren. Auch ist es möglich durch eine Ratenzahlungsvereinbarung die Schuldenlast über einen längeren Zeitraum zu tilgen.

 

In allen Fällen steht dem den Schuldner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage ein Pfändungsfreibetrag zu, der sich je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöhen kann. Auch steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei seiner Bank einzurichten. Damit kann der Schuldner bis zur Höhe seines monatlichen Pfändungsfreibetrages frei über sein Guthaben verfügen.

Darüber hinaus stehen dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung verschiedenste Rechtsbehelfe wie beispielsweise die Erinnerung nach § 732 bzw. § 766 ZPO, die Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO oder die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zur Verfügung.

 

Ist die Schuldenlast so hoch, dass sie auf absehbare Zeit nicht zu tilgen ist oder ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, besteht auch die Möglichkeit über das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) in Verbindung mit der Restschuldbefreiung eine Entschuldung zu erreichen.

 

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