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Vertragsrecht

Im deutschen Recht herrscht Vertragsfreiheit, deshalb kann grundsätzlich alles vertraglich vereinbart werden, wenn dazu nicht etwas anderes geregelt ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält allgemeine Vorschriften über das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Beendigung von Verträgen. Häufiger auftretende Vertragstypen wurden im BGB ausdrücklich geregelt. Zu diesen finden sich dort jeweils spezielle Anforderungen, die es zu beachten gilt. Sind dabei zu einzelnen Aspekten keine Regelungen enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Daher werden im Bereich Vertragsrecht überdurchschnittlich häufig spezialisierte Anwälte benötigt.

Wir beraten und vertreten Sie im Vertragsrecht bei allen Fragen rund um

  • Vertragsprüfung und Vertragserstellung
  • Erstellung von Vertragsklauseln wie AGB und sonstige Nutzungsbedingungen, z.B. Widerrufsbelehrung für Online-Shops
  • Rücktritt, Widerruf, Anfechtung und Kündigung von bestehenden Verträgen, z.B. bei Vertragsschluss im Internet
  • Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen bzw. Forderungen und Geltendmachen von Gewährleistung und Garantie
  • Neu- und Gebrauchtwagenkauf, Kauf von Möbeln und Luxusgütern (Kaufrecht), Grundstücksverträge (Immobilienrecht), Werkverträge und Bauverträge (Werkvertragsrecht)

und andere vertragsrechtliche Sachverhalte.

Form des Vertrages

Verträge können sogar mündlich geschlossen werden, wenn nicht gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Das prominenteste Beispiel ist der Kaufvertrag über Immobilien , welcher der notariellen Beurkundung bedarf. Meist ist es aber dennoch zu empfehlen, einen Vertrag schriftlich zu schließen, damit im Streitfall die getroffenen Vereinbarungen nachgewiesen werden können.

Vertragsfreiheit und gesetzliche Einschränkungen

Die Vertragsparteien können alles frei regeln, soweit nicht Einschränkungen durch gesetzliche Regelungen bestehen. Dies kann sich z.B. bei der Kontrolle von AGBs oder beim Verbraucherschutz auswirken.

Wirksamkeit eines Vertrages

Hinderungsgründe für den Vertragsschluss

Bereits bei der Frage, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, sind sich die Parteien in vielen Fällen nicht einig. Hindernisse können hier sein:

 

  • Geschäftsunfähigkeit, etwa Vertragsschluss durch Minderjährige
  • Verstoß gegen Formvorschriften (z.B. wenn Schriftform erforderlich ist)
  • Sittenwidrige Verträge
  • gesetzliche Verbote

Erlöschen von vertraglichen Ansprüche

Die Wirksamkeit eines Vertrages kann auch nachträglich beseitigt werden durch

  • Anfechtung wegen:

bestimmter Irrtümer bei Abschluss des Vertrages

Täuschung oder Drohung eines Vertragspartners

  • Rücktritt
  • Widerruf
  • Unmöglichkeit der Leistung
  • Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen

Inhalt eines Vertrages

Welche Rechte und Pflichten sich für die Vertragspartner aus dem Vertrag ergeben, ist die zweite Frage, die sich im Vertragsrecht häufig stellt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Leistungspflichten und Schutzpflichten. Während die Leistungspflichten sich aus dem Vertrag selbst ergeben, betreffen die Schutzpflichten andere Interessen der Vertragsparteien, die der andere Vertragspartner jeweils zu achten und teilweise aktiv für deren Wahrung Sorge zu tragen hat. Daraus können sich z.B. Schadensersatzansprüche ergeben.

Meistens spielt im Vertragsrecht in der anwaltlichen Praxis jedoch die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem wirksam geschlossenen Vertrag eine wesentliche Rolle. Wenn eine der Vertragsparteien seine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, kann die jeweils andere Partei dies einfordern.

Besonderheiten bei Online-Verträgen

Wer Verträge im Internet abschließt, also über Online-Shops und Internetplattformen wie Amazon, eBay, oder Zalando, hat einige Sonderregeln zu beachten. Hier geht es vor Allem um die wirksame Einbeziehung von AGBs und das Widerrufsrecht samt Widerrufsbelehrung. Daher wird dieser Aspekt des Vertragsrechts mittlerweile auch als Internetrecht oder IT-Recht bezeichnet.

 

Wir bieten Beratung und Vertretung im Vertragsrecht, unabhängig davon, um welchen Vertragstypus es sich handelt. Insbesondere treten erfahrungsgemäß oft Probleme im Kaufrecht, Immobilienrecht und im Werkvertragsrecht auf.

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