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Immobilienrecht – das Recht der Grundstücke

Beim Immobilienrecht geht es häufig um Kaufrecht bzw. allgemeines Vertragsrecht, weil dort dieselben Probleme auftreten können.

Gerade im Bereich Immobilienrecht sollte stets ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der auf die jeweiligen Fachgebiete spezialisiert ist.

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie geht für die wohl meisten Menschen mit einem erheblichen Risiko einher, weil die finanzielle Belastung über zumeist zur Finanzierung abgeschlossene Darlehen sehr hoch ist. Umso schlimmer ist es, wenn Probleme bei der Abwicklung des Grundstückskaufvertrags auftreten.

Öfter als man denkt ist z.B. der Käufer mit der Zahlung in Verzug, leistet also trotz Fälligkeit nicht. Wenn alle Fälligkeitsvoraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises erfüllt sind, versendet der Notar üblicherweise eine sog. Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Kommt die Zahlung dann nicht innerhalb der maßgeblichen Frist, so ist der Käufer in Verzug. In vielen Fällen besteht dann für den Verkäufer die Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Folge ist die Rückabwicklung des Vertrags, es sind also sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen zurückzugewähren.

Es kommt auch vor, dass der Verkäufer den Käufer über maßgebliche Eigenschaften täuscht. Dann kann der Käufer die Anfechtung wegen Täuschung erklären. Auch hier ist die Rechtsfolge die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die erbrachten Leistungen müssen zurückgewährt werden.

Was oft bei der Rückabwicklung, also z.B. durch Rücktritt oder Anfechtung, nicht bedacht wird: Wenn der Käufer ein Darlehen zur Finanzierung aufgenommen hat, das aber nicht valutiert wird, weil der Vertrag nicht durchgeführt werden kann, wird die Bank regelmäßig eine sog. „Nichtabnahmeentschädigung“ verlangen, falls teilweise eine Auszahlung schon erfolgt ist eine sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“. Diese Entschädigungen können aufgrund des hohen Kaufpreises eine beträchtliche Summe ausmachen. Auch sind häufig Maklergebühren bezahlt worden. Obwohl diese Kosten ggf. gegenüber dem Vertragspartner als Schadensersatz geltend gemacht werden können, werden sich die Bank oder der Makler zunächst an denjenigen halten, der mit ihr den Darlehensvertrag oder Maklervertrag abgeschlossen hat. Für solche Problematiken muss, in der Regel durch Kooperation mit dem beurkundenden Notar, jeweils im Einzelfall ein gangbarer Weg gefunden werden.

Wir beraten und vertreten Sie bei allen Fragen im Bereich des Immobilienkaufs oder einer möglichen Rückabwicklung.

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