Was ist Filesharing?
Filesharing bedeutet das Teilen (= engl. „sharing“) einer Datei (= engl. „file“).
Beim Filesharing installiert der Nutzer ein Programm auf seinem Rechner, welches auch andere Nutzer des jeweiligen Netzwerks installiert haben. Mithilfe dieses Programms kann man von anderen Nutzern direkt Inhalte (z.B. Filme, Musik oder Computerspiele) auf die eigene Festplatte downloaden. Allerdings funktionieren solche Systeme („Peer-to-Peer-Netzwerke“ oder auch „P2P-Netzwerke“) wie Bittorrent oder Torrent allgemein so, dass man als Teilnehmer in der Regel automatisch auch anderen den Download vom eigenen Rechner erlauben muss. Das bedeutet, dass beim Download einer Datei einzelne bereits heruntergeladene Teile davon gleichzeitig anderen Nutzern zum Download zur Verfügung stehen, auch wenn die Datei noch nicht vollständig heruntergeladen wurde. Diese Teile können durch andere Nutzer von der eigenen Festplatte heruntergeladen werden. Das ist bereits als Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke zu sehen und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Der Inhaber der Urheberrechte kann selbst oder durch einen Beauftragten Teile der Datei von einem Nutzer herunterladen und bekommt über eine solche Verbindung völlig legal dessen IP-Adresse angezeigt, mit deren Hilfe er sich über das Gericht die Wohnanschrift vom jeweiligen Internet-Provider ermitteln lassen kann. Dann bekommt der Betroffene eine Abmahnung und wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert.
Es gibt bei solchen Fällen eine Störerhaftung, es spielt also keine Rolle, ob der Abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat, sondern nur, ob dies über seinen Anschluss geschehen ist. Also halten sich die Abmahnanwälte immer an die Anschlussinhaber. Die Störerhaftung kann aber im Wege der sog. „sekundären Darlegungslast” beseitigt werden. Besonders wenn andere Personen im Haushalt des Betroffenen wohnen, so z.B. volljährige oder auch minderjährige Familienangehörige oder Mitbewohner in einer WG, oder die Möglichkeit besteht, dass Besucher die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten, stehen die Chancen oftmals nicht schlecht, die gesamte Forderung der Abmahnanwälte bereits außergerichtlich abzuwehren. Mit Sicherheit kann man aber nie wissen, ob nicht trotzdem ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Daher ist es zuweilen sinnvoll, einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen, denn das Kostenrisiko bei einem Klageverfahren ist erheblich.
Hierzu hat der BGH erst im Oktober 2016 nun endlich die Anforderungen an die „sekundäre Darlegungslast” konkretisiert. Danach muss der Abgemahnte Anschlussinhaber lediglich vortragen, dass zum Tatzeitpunkt die konkrete Möglichkeit für einen namentlich zu benennenden Dritten bestanden hat, die bestehende Internetverbindung mit zu benutzen. Darüber hinausgehende Nachforschungspflichten treffen den Anschlussinhaber – wie früher von einigen Gerichten gefordert – nun nicht mehr.
Was ist eine Abmahnung?
Durch eine Abmahnung können rechtliche Auseinandersetzungen ohne ein vorheriges Gerichtsverfahren beigelegt werden. Besonders häufig lassen Rechteinhaber von Filmen, Musik oder Games abmahnen.
In den regelmäßig von darauf spezialisierten Abmahnanwälten werden Abmahnschreiben verfasst, in denen dem Betroffenen eine konkrete Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt wird. Es wird genau beschrieben, wann welche Datei Gegenstand der Verletzung gewesen sein soll.
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- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und
- eine bestimmte pauschale Summe als Schadensersatz und für den Ersatz von Anwaltskosten im Wege eines Vergleichs zu zahlen.
Wer nicht innerhalb der Fristen auf die Abmahnung reagiert, geht das Risiko ein, deswegen verklagt zu werden und hohe Kosten dafür tragen zu müssen. Aber auch, wer die Forderungen in der Abmahnung ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt erfüllt, kann sich damit selbst erhebliche Probleme schaffen.