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25 Sep Bewertungsportal muss Nutzerdaten herausgeben

Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

OLG Celle: Bewertungsportal muss Nutzerdaten herausgeben

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 07.12.2020 – 13 W 80/20 entschieden, dass ein Online-Bewertungsportal, auf dem User unwahre, kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen veröffentlichen, die Daten der Bewertenden herausgeben muss. Es muss Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten aufgrund wahrheitswidriger kreditschädigender Äußerungen über ein Unternehmen gegeben werden.

 

Das Gericht stellte dabei vor allem darauf ab, dass der Straftatbestand der Kreditgefährdung verwirklicht sei.

 

„Die dargestellten Äußerungen, die Antragstellerin zahle teilweise kein Gehalt bzw. – wenn Angestellte das Gespräch suchten – nur 10 % des vereinbarten Gehalts, stellen jedoch Tatsachenbehauptungen dar, welche deren Kredit zu gefährden geeignet sind. Sie treffen nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht zu. Dies stellt eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar. Da Schutzgut dieses Tatbestandes nicht die persönliche Ehre, sondern das Vermögen ist (Schönke/ Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 187 Rn. 1 m.w.N.), erfasst er auch Tathandlungen, die sich gegen juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen richten. Voraussetzung ist insoweit die Eignung der Äußerung, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern (Hilgendorf in: Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 187 Rn. 3). Diese Eignung besitzen die bezeichneten Äußerungen, die gerade die Behauptung enthalten, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, bestehenden Verpflichtungen zu Gehaltszahlungen nachzukommen.“

 

Gem. § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter Auskunft erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.

 

„Insoweit, als die Äußerungen wie dargestellt den Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB erfüllen, verletzen sie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin und deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, mithin absolut geschützte Rechte i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG. Dass diese Rechtsgüter selbst nicht Schutzgüter des bereits das Vermögen als solches schützenden Tatbestands der Kreditgefährdung sind, ist unerheblich. Einen entsprechenden funktionalen Zusammenhang setzt § 14 Abs. 3 TMG nicht voraus.“

 

Damit können sich Nutzer künftig nicht mehr hinter ihrer Anonymität verstecken und die Betroffenen können effektiver gegen solche Bewertungen vorgehen.

Probleme mit rechtswidrigen Bewertungen auf Bewertungsportalen?

Wir helfen Ihnen gerne wenn Sie Bewertungen löschen lassen oder die Identität eines anonymen Nutzers erfahren und gegen diesen vorgehen wollen.

 

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